Das BAFU-UVP-Handbuch legt fest, dass dem Unternehmer ein umweltkundlicher und bodenkundlicher Baubegleiter zur Seite gestellt wird. Einzelne Kantone haben nun ohne Gesetzesauftrag begonnen, den Abbauunternehmen bei der Erteilung von Abbaubewilligungen im Bereich BBB (Bodenkundliche Baubegleitung) einschneidende Auflagen zu machen. Diese gehen teilweise soweit, dass die BBB Weisungsbefugnis gegenüber der Bauleitung oder sogar gegenüber dem Bauherrn haben soll. Zudem sind in verschiedenen Fällen ausschliesslich Personen als BBB zuglassen, die eine akademische Ausbildung haben und Mitglied der Bodenkundlichen Gesellschaft Schweiz sind.
Der FSKB wehrt sich gegen die zusätzlichen Auflagen und ist diesbezüglich im Gespräch mit dem Bundesamt für Umwelt BAFU sowie den Kantonalverbänden und den Kantonen. Es ist am Bauherrn, der unternehmerische Gesamtverantwortung trägt, festzulegen, was für Weisungsbefugnisse die BBB hat und wie ihr Anforderungsprofil aussieht. Allfällige Verfügungen in diesem Bereich müssen verhältnismässig und einzelfallbezogen sein. Wichtig ist vor allem, dass in den Bewilligungen klar unterschieden wird, ob es sich um eine Baustelle oder um eine Abbaustelle handelt. Eine Baustelle ist ein mobiler Arbeitsplatz, bei der häufig Situationen mit Zeitdruck vorkommen. Das hat starken Einfluss auf Anforderungsprofile und Weisungsbefugnisse.
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