Der Bundesrat hat die Deponien nicht ersatzlos aus dem Geltungsbereich der AVE LMV 2016 (Allgemeinverbindlicherklärung Landesmantelvertrag) gestrichen. Er weist in den Erwägungen zur AVE die Verhandlungspartner jedoch an, den LMV und den GAV FAR nicht auf abfallrechtlich zugelassene Deponien (Deponietypen A–E) anzuwenden. Zudem sollen die Verhandlungspartner aufzeigen, welche Deponien aus ihrer Sicht dem LMV und dem GAV FAR zu unterstellen wären.
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