FSKB Info 2022

Kurzmeldungen

Diffuse Verschmutzungen – Verursacherprinzip

Quelle: Hansueli Schärer

Der Bundesrat schlägt vor, mit einer Änderung des Umweltschutzgesetzes (USG) neu auch das Sanieren von diffusen Verschmutzungen mithilfe der Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA-Abgabe) finanziell zu unterstützen. Diese Ausdehnung würde zu zusätzlichen Ausgaben von insgesamt 460 Mio. CHF führen, die von Deponieunternehmen zu finanzieren wären, die unverschmutzten und verschmutzten Aushub zur Ablagerung entgegennehmen, obwohl die diffusen Verschmutzungen von anderen Personen verursacht worden sind.

Der FSKB begrüsst das Sanieren von diffusen Verschmutzungen, lehnt aber die vorgeschlagene Finanzierung ab. Sie würde zu einer Zweckentfremdung führen, da die Verwendung des Abgabeertrags für Untersuchung, Überwachung und Sanierung von Altlasten und für die Untersuchung von Standorten, die sich im Nachhinein als nicht belastet erweisen, vorgesehen ist. Bei diffus verschmutzten Kinderplätzen und Grünflächen handelt es sich jedoch nicht um Abfall respektive um bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse ist. Das Einschliessen dieser Flächen in den VASA-Fonds würde gegen das im USG festgehaltene Verursacherprinzip verstossen, da die Finanzierung nicht auf die Verursacher, sondern willkürlich auf die «unschuldigen» Deponien abgewälzt wird. Der Vorschlag ist ordnungspolitisch problematisch und belastet die Branche finanziell auf staatspolitisch fragwürdige Art und Weise, indem den Deponien A und B losgelöst vom Verursacherprinzip spürbare neue finanzielle Lasten vollumfänglich aufgebürdet werden, die durch andere Verursacher (z.B. Verkehr, Industrie usw.) «produziert» worden sind.

Stärken der Kreislaufwirtschaft

Quelle: FSKB

Der FSKB begrüsst den von der nationalrätlichen Umwelt-, Raumplanungs- und Energiekommission (UREK-NR) ausgearbeiteten Gesetzesentwurf. Er beantragt, dessen ordnungspolitische Schwachstellen zu lösen und ihn gesamthaft im Sinne des Cradle-to-cradle-Ansatzes und des dauerhaften Gewährleistens des ökologischen Gesamtgleichgewichts weiterzuentwickeln. Einige, wenn auch nicht alle, der vorgeschlagenen und zum Teil auch vom FSKB eingebrachten Lösungen sind Erfolg versprechend: Umweltproduktedeklaration-Zuschlagskriterium in Ausschreibungen: Mit der EN 15804 gibt es ein europaweit anerkanntes und praxiserprobtes Messsystem für die Kreislauffähigkeit von Bauwerken, das in vielen Ländern in Ausschreibungen bereits beigezogen wird. Der Bundesrat wäre heute in der Lage, dieses einzuführen, es in Ausschreibungen vorzugeben und so die Kreislaufwirtschaft zu fördern.

  • Stofflich-energetische Verwertung: Mit einem Vorziehen der stofflich-energetischen Verwertung gegenüber der rein energetischen Verwertung lassen sich Emissionen einsparen.
  • Trennbare Baustoffe: Diese fördern das werterhaltende und dauerhafte Schliessen der Kreisläufe. Entsprechende Plattformen (z.B. www.madaster.ch) sind bereits in Betrieb.
  • Eigenschaftsspezifische Ausschreibungen: Dank eigenschafts- statt sortenspezifischen Ausschreibungen lassen sich die Materialzusammensetzungen auf das Bauwerk kreislaufmässig massschneidern. Zusätzliche Kreislaufpotenziale lassen sich so ausnutzen.

Planung: Die grösste Hebelwirkung liegt bei der Planung des Bauwerks. Dieses Erfolgspotenzial lässt sich ausschöpfen, wenn es uns gelingt, dass schon bei der Planung des Bauwerks die Kreislauffähigkeit der Materialien angemessen mitberücksichtigt wird.

Deponieabgabe

Quelle: Uwe Mueller

Der FSKB erhielt verschiedene Male Gelegenheit, zu einer schweizweiten Einführung einer Deponieabgabe Stellung zu beziehen. Der FSKB lehnt das Einführen einer Lenkungsabgabe für die Deponierung von Bauabfällen ab. Dies vor allem aus den folgenden Gründen:

  1. Fehlender Lenkungseffekt – reine Fiskalabgabe: Die Abgabe wäre wirkungslos, da bereits heute gemäss BAFU-Abfallbericht 2008 und MatCH-Studie Bau 2016 über 80% aller Bauabfälle im Kreislauf belassen werden. Der Lenkungseffekt wäre somit höchstens minimal. Statt einer Lenkungsabgabe ergäbe sich eine reine Fiskalabgabe zur Sanierung der öffentlichen Defizite. Die Lenkungsabgabe steht deswegen auch im Widerspruch zum Pareto-Prinzip. Da bereits über 80% der mineralischen Rohstoffe auf der stofflichen Seite freiwillig durch die Industrie wiederverwertet werden, wären für das Ausschöpfen der verbleibenden 20% mindestens 80% des Gesamtaufwandes nötig.
  2. Kontraproduktiv hinsichtlich des ökologischen Fussabdrucks: Es kann nicht darum gehen, rekordverdächtige Recyclingquoten weiter zu steigern. Stattdessen sollte in die gesamte Kreislauffähigkeit, Energieeffizienz und Klimafreundlichkeit der Produkte investiert werden. Die Abgabe ist bezüglich des Begrenzens des ökologischen Fussabdrucks zum Teil sogar kontraproduktiv. Das Recyceln von mineralischen Abfällen erlaubt zwar, Primärrohstoffe zu schonen, verursacht aber bekanntlich mehr Umweltemissionen (höherer maschineller Einsatz, aufwendigere Wasserbehandlung, Eindämmen von schädlichen Auslaugungen, Entsorgung der Restfraktionen, höherer Zusatz- und Bindemittelbedarf bei der Betonherstellung usw.). Zudem sind mineralische Rohstoffe schwergewichtige Massenprodukte. Bereits bei über 40 km langen Transportwegen ergeben sich klar negative Bewertungen in den Energie- und Umweltbilanzen.
  3. Abfallexporte ins Ausland: Um die Lenkungsabgabe einzusparen, werden viel mehr Bauabfälle über lange und emissionsreiche Transportwege ins Ausland exportiert. Die Abgabe führt so zu zusätzlichen Emissionen.

Kartellgesetz: Motionen Français und Wicki

Das Parlament hat die Motion Français «Die Kartellgesetzrevision muss sowohl qualitative als auch quantitative Kriterien berücksichtigen, um die Unzulässigkeit einer Wettbewerbsabrede zu beurteilen» sowie die Motion Wicki «Untersuchungsgrundsatz wahren – keine Beweislastumkehr im Kartellgesetz» entgegen dem Willen des Bundesrates überwiesen. Die Motion Français verlangt eine Änderung des Kartellgesetzes, die es ermöglicht, den Tatbestand der unzulässigen Wettbewerbsabrede unter Berücksichtigung qualitativer und quantitativer Kriterien zu bestimmen. Mit der Motion Wicki wird der Bundesrat beauftragt, das Kartellgesetz so zu präzisieren, dass die verfassungsmässige Unschuldsvermutung auch dort Anwendung findet. Das hat insbesondere durch die Stärkung des Untersuchungsgrundsatzes zu erfolgen. Der FSKB unterstützt beide Motionen und erwartet, dass diese, beispielsweise im Rahmen der laufenden Revision des Kartellgesetzes, gemäss dem Willen der Motionäre umgesetzt werden.