Die revidierte Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN) ist auf den 1. Juni 2017 in Kraft getreten. Die wichtigsten positiven und negativen Folgen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Die Öffentlichkeit muss in den Prozess der Inventarisierung integriert werden.
- Die VBLN–Erläuterungen halten fest, dass der aus der gesellschaftlichen, technischen und ökonomischen Entwicklung resultierende Wandel auch bei einer Inventarisierung möglich sein muss.
- Der Prozess Inventarisierung–Berücksichtigung der Inventarisierung im Richtplan wurde explizit legeferiert, wobei die Art des Berücksichtigens klar dem Kompetenzbereich der Kantone zugeordnet wird.
- Die raumindividuellen BLN–Beschriebe sind detailliert ausgefallen. Erstaunlicherweise postulieren sie in der Regel einen absoluten Schutz der BLN–Objekte obwohl das Gesetz auch die Variante Schonung–Wiederherstellung vorsieht.
- Es wird unterschieden zwischen BLN-Planung bei Bundesaufgaben und BLN-Planung bei Kantons- und Gemeindeaufgaben. Hier bleibt eine Unsicherheit bezüglich der Abgrenzung zwischen Bundes- und Kantonsaufgaben bestehen.
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